Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe bei Masseunzulänglichkeit


Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07 [79 KB]

Prozesskostenhilfe bei Massearmut


Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.

BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 [91 KB]

Prozesskostenhilfe bei Massearmut


Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet würde.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 [118 KB]

Zumutbarkeit der Bevorschussung von Prozesskosten


Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.

BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 [79 KB]

Zumutbarkeit der Bevorschussung von Prozesskosten


1. In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

2. Dem Insolvenzverwalter kann auch die Koordinierung von mehr als 5 Gläubigern zur gemeinsamen Vorschussleistung zuzumuten sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 und BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, Abweichung von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05).

3. Einen festen Maßstab, wonach eine bestimmte Mindestquote oder eine bestimmte Quotenverbesserung erforderlich ist, damit einem Insolvenzgläubiger eine Vorschussleistung zuzumuten ist, gibt es nicht. Vielmehr ist auf das Verhältnis zwischen aufzubringenden Kosten und möglichem Prozessergebnis abzustellen (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZA 102/11). Ist mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschuss(-anteils) zu erwarten, wird eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.02.2010 - II ZR 13/10).

4. Auch Gläubiger, deren Forderung nur für den Ausfall festgestellt ist, sind grundsätzlich zu einem Vorschuss heranzuziehen. Dies gilt nicht, wenn prognostisch ist zu erwarten, dass sie wegen ihrer gesonderten Befriedigungsmöglichkeit nicht in nennenswertem Umfang am Erlös des Rechtsstreits partizipieren (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 -V ZB 138/11).

5. Der mögliche Verlust eines einzusetzenden Vorschusses bleibt bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Vorschussleistung außer Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 -V ZB 138/11).

OLG München, Beschl. v. 05.04.2013 - 5 U 1051/13 [117 KB]

Bestimmung der Bedürftigkeit der Masse


Erhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, ist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmasseverbindlichkeiten zu beantworten.

BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 [78 KB]

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Hans-Peter Müller | Rechtsanwalt | Insolvenzverwalter