Verfahrenskosten und Vergütung

Gerichtskosten bei Betriebsfortführung


Im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter bestimmt sich der Wert der Insolvenzmasse i. S. von § 58 I 1 GKG nach dem gesamten Umsatz aus diesem Zeitraum, nicht lediglich nach dem - nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibenden - Einnahmeüberschuss (= Gewinn/Reinerlös).

OLG München, Beschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 [56 KB]

Anderer Ansicht:

Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Die abwicklungsbedingten Massekosten und Masseschulden sind hingegen nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013 - I-25 W 262/12 [115 KB]

Kosten der übertragenen Zustellung


Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, ZIP 2007, 440 Rn. 18).

BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10 [131 KB]

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Hans-Peter Müller | Rechtsanwalt | Insolvenzverwalter